Satzung

Die offizielle Satzung des Biber Sport Club Spandau

Datum:
02.07.2022

Der Vorstand
1. Vorsitzender: Kai, WISNIEWSKI, geb. 04.07.1985
2. Vorsitzender: Hanjo DIEDRICH, geb. 30.09.1980
3. Vorsitzender: Nils PAEGELOW, geb. 28.08.1987

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 10.05.2002 gegründete Verein führt den Namen Biber Sport Club Spandau (Kurzform: BSC Spandau) und hat seinen Sitz in Berlin.

2. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3. Das Geschäftsjahr richtet sich nach der Saison und den damit verbundenen Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen und endet am 31.07. des jeweiligen Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Fußball. Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf- sowie Gesundheitssport. Die Mitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Trainingsbetrieb sowie an Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinerlei sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein wahrt politische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) Erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) passiven Mitgliedern.

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige, Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied – aktiv wie auch passiv – angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod,
d) Löschung des Vereins.

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft per Einschreiben schriftlich dargelegt und somit geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtungen von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und Umlagen beschließt die Mitgliedervollversammlung.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden wegen: a) Erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) vereinsschädlichen Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.

2. Maßregelungen sind:
a) Verweis,
b) Befristetes Verbot der Teilnahme am Sport- und Spielbetrieb
sowie an Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen des § 7 Nr. 1 a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu der Sache zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Werktagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit Datum des Poststempels. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per eMail oder per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe per Post an die letzte, dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV),
b) der Vorstand sowie
c) die, vom Vorstand eingeführten Ausschüsse.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts,
c) die Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) die Wahl des Kassenwarts,
e) die Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse,
f) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten,
g) Satzungsänderungen,
h) die Beschlussfassung über Anträge, Neuerungen oder sonstiges,
i) die Verhandlung der Berufung einer Maßregelung (§ 7 Nr. 3),
j) die Auflösung des Vereins.

2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung per eMail, im vereinsinternen Internetforum oder per Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3 a)
b) vom Vorstand.

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks sowie der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens vier Wochen (länger als die Ladungsfristen zur MV lt. § 9 Nr. 3) vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Alle Mitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht. Dazu zählen aktive, wie auch passive Mitglieder.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie
c) dem 3. Vorsitzenden / Kassenwart.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende sowie
c) der 3. Vorsitzende / Kassenwart.
Gerichtlich sowie außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten sowie dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer wählen, welche nicht dem Vorstand oder einem der Ausschüsse angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / das Firmenkonto des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 13 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

2. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. / Fachverband zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.09.2017 von der Mitgliederversammlung des Vereins Biber Sport Club Spandau beschlossen worden und tritt am 25.09.2017 in Kraft.

§ 15 Strukturen

1. Verein:
1. Vorsitzender: N. Bunzel
2. Vorsitzender: T. Seidel
3. Vorsitzender: A. Petzold (Kassenwart)
Marketing und Sponsoring: M. Dobelke

2. 1. Mannschaft:
Sportliche Leitung: J. Semdner (Trainer)
Finanzen: A. Petzold
Getränkewart: P. Beuster
Meldewart: N. Bunzel
1. Kapitän: M. Albert
2. Kapitän: P. Beuster
3. Kapitän: M. Penack

3. Ü32-Senioren-Mannschaft:
Sportliche Leitung: B. Langner (Trainer), N. Kremmin
Finanzen: A. Petzold, T. Seidel
Getränkewart: M. Koertgen
Meldewart: N. Kremmin, T. Seidel
1. Kapitän: N. Kremmin
2. Kapitän: N. Albert
3. Kapitän: M. Koertgen

4. Vergnügungsausschuss (VA):
D. Zirzlaff (Leitung)

5. Webdesign:
Y. Sabri (Leitung)

§ 16 Kontoverbindung

Biber Sport Club Spandau:
Berliner Sparkasse
IBAN: DE15 1005 0000 0190 1405 42
BIC: BELADEBEXXX

§ 17 Beiträge

1. Alle aktiven Mitglieder haben fortlaufend per Dauerauftrag 7,50 EUR am Anfang des Monats zu entrichten.

2. Der Beitrag für offizielle passive Mitglieder beträgt 2,00 EUR pro Monat.

3. Neben dem Monatsbeitrag ist am Anfang jeder Saison ein einmaliger Verbandsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt 25,00 EUR/aktives Mitglied. Verspätete Zahlungen werden mit erhöhten Beiträgen geahndet!

4. Jedes neue aktive Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 15,00 EUR. Mit der Aufnahmegebühr ist die Bearbeitung des Eintritts, der Spielberechtigung sowie die Gebühr für den Spielerpass der Berliner Fußball Verbandes abgegolten. Die Gebühr ist zusammen mit der ersten Beitragszahlung zu überweisen.

5. Gegebenenfalls wird bei größeren Anschaffungen eine Umlage verlangt.

§ 18 Strafenkatalog

Strafen werden von der jeweiligen sportlichen Leitung individuell je nach Situation festgelegt und verhängt. Strafen werden nur in Form von Trikotwäsche(n) und/oder Getränken verteilt. Geldstrafen gibt es nur bei roten Karten (Gerichtskosten), falls absichtliches oder grobes Foulspiel voranging.

§ 19 Neue Spieler

Der Biber Sport Club ist generell an neuen Spielern interessiert. Jedoch müssen diese sich auch am Vereinsleben beteiligen und letztendlich zu uns passen. Der Vorstand entscheidet mit der sportlichen Leitung, ob der Spieler einen Pass erhält.

§ 20 Spiele

Die Mannschaft wird von der sportlichen Leitung aufgestellt. Grundsätzlich darf jeder spielen der ein Pass hat und seinen Beitrag bezahlt hat. Positionswünsche oder Unzufriedenheit kann gerne der sportlichen Führung oder auch dem Vorstand gemeldet werden. Generell wird versucht alle Spieler so regelmäßig wie möglich einzusetzen, jedoch liegt die Entscheidung schlussendlich bei der sportlichen Leitung.

§ 21 Training

Das Training der Ersten Mannschaft, sowie der Ü32-Senioren findet jeden Mittwoch (19.30 - 21.00 Uhr) auf dem Sportplatz Werderstraße ggf. am Grüngürtel Sportplatz statt. Treffpunkt ist um 19:30 Uhr umgezogen auf dem Platz.

§ 22 Datenschutzerklärung

1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet.

2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) auf. Diese Informationen werden in einer Mitgliederdatenbank gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und EMail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

4. Als Mitglied des Berliner Fußball-Verband e.V. (BFV) und des Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BFV zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Freundschaftsspielen, Turnieren, oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf; a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder
deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
f) seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.